Satzung

Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V.
(BATF e.V.)


§1 Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V.“ (BATF
e.V.) und ist ein bundesweiter Berufsverband von Trauerrednerinnen und
Trauerrednern.

Sitz des Vereins ist Berlin und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Sicherung der ordentlichen inhaltlichen Durchführung
von Trauerreden und Trauerfeiern. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Förderung der Zusammenarbeit, Erfahrungsaustausch, sowie die Aus- und
    Weiterbildung seiner Mitglieder;
  2. Ausarbeitung eines Berufsbildes und seine Darstellung in der Öffentlichkeit;
  3. Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Verbänden, die gesellschaftliche
    Verantwortung für den Abschied von Verstorbenen tragen.
  4. Förderung der Verbreitung und Vertiefung des Wissens um den Wert und die
    Bedeutung von Trauerfeiern (Totenfeiern) in der Öffentlichkeit.
  5. Die Verpflichtung, Hinterbliebenen im Falle des Todes eines Menschen
    unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben,
    sozialer Stellung oder sexueller Identität einen dem Anlass angemessenen
    Beistand zu leisten

Der Verein ist gemäß §21 BGB nicht auf wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet.
Die Arbeit seiner Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und die Rechtsform der
Gemeinnützigkeit wird beantragt.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
BATF – Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier e.V.
Karlstraße 68, 08523 Plauen, Tel. +49 (0)3741-5953281 – Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Über den in schriftlicher Form gestellten Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. mit dem Entfall der Verantwortlichkeit bei der Gestaltung von Trauerfeiern
  4. durch Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch unterschriebene, schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit mit sofortiger Wirkung.

§5 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Vorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus

  1. Bundesvorsitzende/r (1.Vorsitzende/r)
  2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r (2.Vorsitzende/r)
  3. Schriftführer
  4. Kassenwart
  5. erste/r Beisitzer/in
  6. zweite/r Beisitzer/in

Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern:

  1. Bundesvorsitzende/r
  2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  3. Kassenwart

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmabgaben bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

§8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf einer 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Totengedenkens zu verwenden hat.

§9 Liquidation des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sein denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

Beschlussfassung: 28.10.2018

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. §7 Abs. 1 Satz 4 BGB.